Zeta Producer 12 Lizenzbedingungen

Präambel

Die Lizenzierung von Zeta Producer erfolgt wie bei vielen anderen Softwareprogrammen in Form einer Einzelbenutzerlizenz. D.h. für jeden Benutzer, der mit Zeta Producer arbeitet, muss eine eigene Lizenz erworben werden.

Es ist erlaubt, eine Zeta Producer-Lizenz z.B. auf einem Büro-PC und einem Notebook parallel zu installieren, solange nur ein Benutzer damit arbeitet.

Mit jeder Zeta Producer-Lizenz kann eine unbegrenzte Anzahl an Websites (auch für Dritte) erstellt werden.

Die Home-Edition darf nur für private Zwecke durch natürliche Privatpersonen produktiv verwendet werden.

Was ist "privat" im Sinne dieser Lizenz?
Zum Beispiel eine Website über Ihre Familie, Ihre Hobbies oder andere nicht-kommerzielle Themen.

Was ist "nicht privat" im Sinne dieser Lizenz?
Nicht als privat gelten gewerbliche oder selbständige Nutzungen, sei es als Hauptberuf oder als Nebentätigkeit (z.B. Party-Bands, DJs, usw.). Insbesondere gelten als nicht privat sämtliche Angebote, die Produkte oder Dienstleistungen zum Kauf anbieten.

Private Nutzungen sind zudem auf natürliche Personen beschränkt. D.h. nicht als privat gelten Nutzungen durch Vereine, Behörden, Schulen und andere Organisationen sowie Zusammenschlüsse von Personen, unabhängig davon ob sie gewerblich tätig sind oder nicht.

Geltungsbereich der Einzelbenutzerlizenz

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Zeta Software GmbH Manfred-Wörner-Str. 115 73037 Göppingen Deutschland (nachfolgend bezeichnet als „Zeta Software“) und den Anwendern der Software gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Vereinbarungen im Rahmen des Softwarebezugs (z.B. im Rahmen von Kaufverträgen über Software) gehen diesen Lizenzvereinbarungen vor, sofern sie von ihnen abweichen.

Die Geltung etwaiger vom Anwender verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn Zeta Software solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

Lizenzumfang

Zeta Software räumt dem Anwender soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht ein, die Software zur vertragsgemäßen Nutzung und ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang einzusetzen.

Zeta Software ist berechtigt dem Anwender individuelle Lizenzdateien, -schlüssel oder -nummern zuzuteilen, die ihn zur Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte berechtigen.

Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Anwender erhaltenen oder erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Anwender auf dessen Rechnern. Nutzt der Nutzer die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Zeta Software die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

Die Nutzung durch Dritte ist ohne Zustimmung von Zeta Software nicht erlaubt. Hierunter fallen insbesondere die Vermietung, Überlassung oder der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Timesharing-Nutzung, Nutzung im Rahmen von Online-Service-Leistungen (ASP) und Rechenzentrumstätigkeiten).

Die Software wird dem Anwender in einer, dem Vertragszweck gemäßen Form, das heißt als ein ausführbarer (sog. "kompilierter") Programmcode übergeben. Eine Bearbeitung der Software durch den Anwender ist nicht zulässig.

Wird dem Anwender - gegebenenfalls neben anderen Leistungen - Software von Dritten, insbesondere Open-Source-Software, überlassen, gelten die dieser Software zugrunde liegenden Lizenzbedingungen. Open-Source-Software wird in der Regel nur unter der Bedingung überlassen, den Quellcode zu veröffentlichen und anderen die Bearbeitung der überlassenen Software zu ermöglichen.

Zeta Software ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software zu treffen, sofern die vertragsgemäße Nutzung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Zeta Software ist berechtigt, an üblicher Stelle innerhalb der Software auf seine Urheberschaft hinzuweisen.

Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

Der Anwender wird die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis von Zeta Software an Dritte weitergeben. Bei Open-Source-Software gelten für die Weitergabe die jeweiligen spezifischen Lizenzbedingungen.

Open-Source-Software

Zeta Software verwendet Open-Source-Software. Die Verwendung dieser Open-Source-Software ist überwiegend kostenfrei und wird von Dritten ohne Gewähr zur Verfügung gestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verletzung der jeweiligen Lizenzbedingungen für derartige Software zum Verlust der Nutzungsbefugnis führt.

Aufgrund der Besonderheiten von Open-Source-Software kann Zeta Software nicht für Fehler hieran einstehen. Da diese Softwareteile für den Anwender auch von Zeta Software kostenfrei überlassen werden, haftet Zeta Software nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Haftung

Zeta Software haftet nur für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, es sei denn, dass Zeta Software eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Zeta Software leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und soweit vertraglich nicht anders vereinbart grundsätzlich gemäß den gesetzlichen Regelungen. Wird die Software als Freeware genutzt (Home-Edition) ist eine darüber hinausgehende Haftung oder Gewährleistung für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Freeware ausgeschlossen.

Abweichend von den gesetzlichen Regelungen ist diese Haftung von Zeta Software in Fällen von grober Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren oder typischen Schadens, beschränkt. In anderen Fällen von Fahrlässigkeit ist die Haftung von Zeta Software auf die Fälle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, durch die das Erreichen des Vertragsziels gefährdet ist, sowie auf Ansprüche auf Mängelhaftung und aus Verzug, und zwar auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens, beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftungshöhe je Einzelschadensfall und insgesamt für alle Einzelschadensfälle zusammen auf den Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pflegeverträgen) auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlende Vergütung, mindestens jedoch auf einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00, begrenzt.

Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Zeta Software haftet für den Verlust von Daten nach Maßgabe vorstehender Haftungsregeln und nur, wenn der Anwender sicherstellt, dass diese Daten aus den in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Zeta Software haftet für den Verlust von Daten bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Anwender zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Der Anwender ist für eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung und Virenabwehr selbst verantwortlich. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Schlussbestimmungen

Die nachfolgenden Schlussbestimmungen gelten nur, soweit ihnen keine zwingenden Verbraucherrechte entgegenstehen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dem Schriftformerfordernis ist auch durch die Versendung von Faxschreiben, jedoch nicht von E-Mails, genüge getan. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ihrerseits der Schriftform.

Alle Vereinbarungen, sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Anwender und Zeta Software und alle damit in Zusammenhang stehenden Handlungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie Gerichtsstand ist Göppingen, Bundesrepublik Deutschland, wenn der Anwender Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Mit ausländischen Anwendern ist die internationale Zuständigkeit durch deutsche Gerichte vereinbart. Zeta Software ist berechtigt, Klage am Sitz des Anwenders zu erheben.

Stand: März 2015